§ 14 wkfg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 22.07.2023
§ 14 Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat
Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der WKAG sowie Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, dürfen Vermögenswerte weder AN die WKAG veräußern noch von dieser erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der WKAG durch Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates und Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, sind jedoch zulässig.
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