§ 16 wkfg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 22.07.2023
§ 16 Fondsbestimmungen
(1) Für jeden WKF sind von der WKAG Fondsbestimmungen aufzustellen, welche das Rechtsverhältnis der Aktionäre zur WKAG und zum AIFM festlegen.
(2) Die Fondsbestimmungen haben mindestens zu enthalten:
1. Die Laufzeit;
2. die Vergütung, die der AIFM für die Verwaltung des WKF jährlich erhält;
3. die Vergütung, die die Verwahrstelle jährlich erhält;
3. sonstige vom WKF zu tragende Kosten;
4. Ausgabe der Aktien;
6. Rechte der Aktionäre;
7. laufende Informationen der Aktionäre;
8. Regelungen zur Bewertung des veranlagten Vermögens;
9. Anteilsklassen gemäß § 10 Abs. 7 und deren Ausgestaltung;
10. Anlagerichtlinien;
11. Regelungen zur Kreditaufnahme;
12. Regelungen zur Abwicklung des WKF;
13. Kündigung der Verwaltung;
14. Übertragung der Verwaltung.
(3) Die Laufzeit des WKF gemäß Abs. 2 Z 1 ist als eindeutige, konkrete Zahl in den Fondsbestimmungen anzugeben. Die Fondsbestimmungen können den Vorstand jedoch ermächtigen, die Laufzeit des WKF zu verlängern. Sofern die Fondsbestimmungen eine solche Ermächtigung enthalten, sind in ihnen auch die Bedingungen für die Wahrnehmung dieser Ermächtigung anzugeben. Die Laufzeit des WKF darf insgesamt nicht die maximale Laufzeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 übersteigen.
(4) Jede Änderung der Fondsbestimmungen ist auf zumindest eine der in § 17 Abs. 7 zweiter Satz Z 1 bis 3 angeführten Weisen bekannt zu geben. Zusätzlich sind die Aktionäre von jeder Änderung der Fondsbestimmungen mittels eines dauerhaften Datenträgers durch den AIFM zu verständigen.
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