§ 17 wkfg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 22.07.2023
§ 17 Teilgesellschaftsvermögen
(1) Die WKAG kann Teilgesellschaftsvermögen bilden. Die Bildung'>Bildung neuer Teilgesellschaftsvermögen durch den Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates, nicht jedoch der Zustimmung der Hauptversammlung. Für die Zwecke der §§ 5 bis 8 gelten Teilgesellschaftsvermögen als eigene WKF. Für Teilgesellschaftsvermögen ist ein und derselbe AIFM und ein und dieselbe Verwahrstelle gemäß § 19 AIFMG zu bestellen.
(2) Die Teilgesellschaftsvermögen sind haftungs- und vermögensrechtlich voneinander getrennt. Im Verhältnis der Aktionäre untereinander wird jedes Teilgesellschaftsvermögen als eigenständiges Gesellschaftsvermögen behandelt. Die Rechte von Aktionären und Gläubigern im Hinblick auf ein Teilgesellschaftsvermögen, insbesondere dessen Bildung'>Bildung, Verwaltung, Übertragung und Auflösung, beschränken sich auf die Vermögenswerte dieses Teilgesellschaftsvermögens. Für die auf das einzelne Teilgesellschaftsvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilgesellschaftsvermögen. Die haftungs- und vermögensrechtliche Trennung gilt auch für den fall der Insolvenz der WKAG und Abwicklung eines Teilgesellschaftsvermögens.
(3) Wird die WKAG mit Teilgesellschaftsvermögen im Rechtsverkehr lediglich für ein oder mehrere Teilgesellschaftsvermögen tätig, so ist sie verpflichtet, dies offen zu legen und auf die haftungsrechtliche Trennung der Teilgesellschaftsvermögen hinzuweisen.
(4) Die Kosten für die Bildung'>Bildung neuer Teilgesellschaftsvermögen dürfen nur zulasten der Anteilspreise der neuen Teilgesellschaftsvermögen in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu errechnen.
(5) Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Fondsbestimmungen zu erstellen. Die Fondsbestimmungen müssen mindestens die Angaben gemäß § 16 Abs. 2 enthalten. Der AIFM hat die Bildung'>Bildung eines Teilgesellschaftsvermögens der FMA anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 bis 8 sowie die Fondsbestimmungen anzuschließen. Jede Änderung der Fondsbestimmungen ist auf zumindest eine der in § 17 Abs. 7 zweiter Satz Z 1 bis 3 angeführten Weisen bekannt zu geben. Zusätzlich sind die Aktionäre von jeder Änderung der Fondsbestimmungen mittels eines dauerhaften Datenträgers durch den AIFM zu verständigen.
(6) Die FMA hat den Vertrieb von Aktien eines Teilgesellschaftsvermögens zu untersagen, wenn bei der Bildung'>Bildung des Teilgesellschaftsvermögens nicht die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 bis 8 oder die im Übrigen anwendbaren Voraussetzungen des AIFMG eingehalten werden oder die Fondsbestimmungen des Teilgesellschaftsvermögens nicht den Anforderungen gemäß § 16 Abs. 2 entsprechen. Auf die Anzeige des Teilgesellschaftsvermögens AN die FMA gemäß Abs. 5 und die Untersagung durch die FMA gemäß Abs. 6 erster Satz ist das Verfahren gemäß § 29 AIFMG sinngemäß anzuwenden.
(7) Ein Auflösungsbeschluss des Vorstandes im Sinne des § 11 Abs. 4 wird sechs Monate nach seiner Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe des Auflösungsbeschlusses kann erfolgen:
1. In wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder
2. durch Zur-Verfügung-Stellen an die Aktionäre in gedruckter Form kostenlos beim Sitz des AIFM oder
3. in elektronischer Form auf der Internet-Seite des AIFM.
Zusätzlich zu der Bekanntgabe des Auflösungsbeschlusses gemäß Abs. 7 zweiter Satz sind die Aktionäre von dem Auflösungsbeschluss durch den AIFM mittels eines dauerhaften Datenträgers zu verständigen. Im Fall der Auflösung geht das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das Teilgesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle über. Die Verwahrstelle hat das Teilgesellschaftsvermögen unverzüglich abzuwickeln und an die jeweiligen Aktionäre zu verteilen. § 9 Abs. 3 vierter bis sechster Satz AIFMG gilt sinngemäß. Die WKAG hat den Auflösungsbeschluss des Vorstandes der FMA anzuzeigen.
(8) Die FMA kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes jedes Teilgesellschaftsvermögens erlassen.
(9) Bei einer WKAG mit Teilgesellschaftsvermögen sind die einzelnen Teilgesellschaftsvermögen im Jahresbericht gemäß § 18, Jahresabschluss und Lagebericht getrennt auszuweisen. Ferner darf bei einer WKAG mit Teilgesellschaftsvermögen der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen der Bestätigungsvermerk erteilt worden ist.
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