§ 4 wkfg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 22.07.2023
§ 4 Wagniskapitalfonds
(1) Wagniskapitalfonds (WKF) müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Der WKF ist von einem AIFM zu verwalten;
2. der WKF darf nur in der Form eines geschlossenen Typs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 errichtet werden;
3. der WKF darf unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung nur Veranlagungen gemäß § 5 erwerben;
4. der WKF ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gemäß § 9 zu errichten;
5. die Satzung des WKF hat die Inhalte gemäß § 11 zu enthalten;
6. Für den WKF ist eine Verwahrstelle gemäß § 19 AIFMG zu bestellen, unabhängig davon, ob der WKF von einem AIFM, der gemäß § 6 AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß § 3a AIFMG registriert ist, verwaltet wird;
7. die Laufzeit des WKF muss zwischen fünf und zwanzig Jahren liegen und in den Fondsbestimmungen festgelegt werden;
8. das Geschäftsjahr des WKF ist das Kalenderjahr.
(2) Der AIFM hat die Errichtung eines WKF der FMA anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und die Fondsbestimmungen anzuschließen.
(3) Die FMA hat den Vertrieb des WKF zu untersagen, wenn
1. die Voraussetzungen des Abs. 1 oder die im Übrigen anwendbaren Voraussetzungen des AIFMG nicht eingehalten werden oder
2. die Fondsbestimmungen nicht den Anforderungen des § 16 entsprechen.
(4) Auf die Anzeige des WKF AN die FMA gemäß Abs. 2 und die Untersagung durch die FMA gemäß Abs. 3 ist das Verfahren gemäß § 29 AIFMG sinngemäß anzuwenden.
Filter