Gesetz

Wertpapierfirmengesetz

WPFG
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz legt Vorschriften für folgende Bereiche fest:
1. Das Anfangskapital von Wertpapierfirmen;
2. die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1;
3. die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die FMA in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 vereinbar ist;
4. die Veröffentlichungspflichten der FMA im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für Wertpapierfirmen mit Sitz oder Tätigkeit im Bundesgebiet, die
1. gemäß § 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, konzessioniert sind und beaufsichtigt werden, sowie
2. natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zugelassen sind und Tätigkeiten über eine Zweigstelle im Inland ausüben.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind die §§ 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 auf die in § 4 und in Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die genannten Wertpapierfirmen gemäß Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, beaufsichtigt.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018;
2. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten: Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 3 WAG 2018;
3. Anbieter von Nebendienstleistungen: ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit
a) im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien,
b) in der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder
c) in einer ähnlichen Tätigkeit, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit einer oder mehrerer Wertpapierfirmen oder ähnlicher Unternehmen den Charakter einer Nebentätigkeit hat,
besteht;
4. Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß § 1 Z 46 WAG 2018;
5. enge Verbindungen: enge Verbindungen gemäß § 1 Z 50 WAG 2018;
6. zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 benannt wurde;
7. Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
8. Waren und Emissionszertifikatehändler: ein Waren und Emissionszertifikatehändler gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
9. Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von § 189a Z 6 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
10. Einhaltung des Gruppenkapitaltests: die Einhaltung der in Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Anforderungen durch ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe;
11. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG;
12. Derivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
13. Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2019/2033;
14. geschlechtsneutrale Vergütungspolitik: Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht, gemäß § 2 Z 60 BWG;
15. Gruppe: ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen;
16. konsolidierte Lage: die konsolidierte Lage gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033;
17. für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde: die zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch EUMutterwertpapierfirmen und Wertpapierfirmen, die von EUMutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischten EUMutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zu beaufsichtigen;
18. Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 38 WAG 2018;
19. Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat gemäß § 1 Z 41 WAG 2018;
20. Anfangskapital: das Kapital, das für die Zwecke der Zulassung als Wertpapierfirma erforderlich ist; Umfang und Art dieses Kapitals sind in § 6 im Einzelnen festgelegt;
21. Wertpapierfirmengruppe: eine Wertpapierfirmengruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 25 der Verordnung (EU) 2019/2033;
22. Investmentholdinggesellschaft: eine Investmentholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 23 der Verordnung (EU) 2019/2033;
23. Leitungsorgan: ein Leitungsorgan gemäß § 1 Z 54 WAG 2018;
24. Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion: das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung;
25. gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß § 2 Z 15 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004;
26. gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß FKG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört;
27. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß § 1 Z 48 WAG 2018;
28. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß § 1 Z 49 WAG 2018;
29. Geschäftsleitung: eine Geschäftsleitung gemäß § 1 Z 55 WAG 2018;
30. Systemrisiko: das systemische Risiko gemäß § 2 Z 41 BWG;
31. EUMutterwertpapierfirma: eine EUMutterwertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 56 der Verordnung (EU) 2019/2033;
32. EUMutterinvestmentholdinggesellschaft: eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 57 der Verordnung (EU) 2019/2033;
33. gemischte EUMutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EUMutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 58 der Verordnung (EU) 2019/2033;
34. Zulassung: die Konzession einer Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 5 WAG 2018;
35. Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 3 Zuständige Behörde
(1) Die FMA hat als zuständige Behörde unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Aufsicht über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 auszuüben und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt sowie auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.
(2) Wertpapierfirmen haben der FMA alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese beurteilen kann, ob die Wertpapierfirmen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 einhalten. Die FMA kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Wertpapierfirmen Vor-Ort-Prüfungen durchführen.
(3) Wertpapierfirmen haben sämtliche Transaktionen aufzuzeichnen und die Systeme und Verfahren, die diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, so zu dokumentieren, dass die FMA jederzeit überprüfen kann, ob die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 eingehalten werden.
(4) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 kann die FMA
1. den Namen der natürlichen oder juristischen Person, der Wertpapierfirma, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft, die für den Verstoß verantwortlich ist, und die Art des Verstoßes gemäß § 50 öffentlich bekannt machen;
2. das Einstellen der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person gesetzten Verhaltensweise und die künftige Unterlassung anordnen;
3. Mitgliedern der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrats der Wertpapierfirma oder jeder anderen für einen Verstoß oder Missstand verantwortlichen natürlichen Person die Ausübung ihrer Tätigkeiten in Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten untersagen.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 4 Ermessensspielraum der FMA bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen
(1) Die FMA kann anordnen, dass eine Wertpapierfirma, die Handel für eigene Rechnung gemäß § 1 Z 3 lit. c WAG 2018 oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 3 lit. f WAG 2018 betreibt und deren konsolidierte Bilanzsumme einem Gesamtwert von fünf Milliarden Euro entspricht oder diesen übersteigt, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden hat, wenn die Wertpapierfirma
1. die genannten Tätigkeiten in einem solchen Umfang ausübt, dass der Ausfall oder die Notlage der Wertpapierfirma zu einem systemischen Risiko führen könnte oder
2. ein Clearingmitglied gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 ist oder
3. aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflechtung mit dem Finanzsystem, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten oder ihrer grenzüberschreitend erbrachten Tätigkeiten erhebliche Relevanz für die Wirtschaft der Europäischen Union oder Österreichs hat.
(2) Abs. 1 ist auf Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismen für gemeinsame Anlagen und Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden.
(3) Die §§ 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 sind auf die in Abs. 1 und in Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die entsprechenden Wertpapierfirmen gemäß BWG beaufsichtigt.
(4) Wenn eine Wertpapierfirma den in Abs. 1 genannten Schwellenwert über einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten nicht mehr erreicht oder überschreitet oder wenn die Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht mehr vorliegen, hat die Wertpapierfirma dies der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat ihre Anordnung gemäß Abs. 1 bei Wegfall der entsprechenden Voraussetzungen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige zu widerrufen.
(5) Widerruft die FMA eine Anordnung gemäß Abs. 1, hat sie die betreffende Wertpapierfirma unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
(6) Die FMA hat die Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unverzüglich von sämtlichen Anordnungen gemäß Abs. 1, 4 und 5 in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 5 Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems
(1) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der EBA gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken – ESRB gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, beschlossenen Maßnahmen oder Warnungen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund vorliegt.
(2) Die FMA hat
1. im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und sonstigen Teilnehmern des ESFS zusammenzuarbeiten und insbesondere die Bereitstellung von angemessenen, zuverlässigen und vollständigen Informationen an andere Teilnehmer des ESFS sicherzustellen;
2. sich an den Tätigkeiten der EBA und gegebenenfalls an den in § 77b BWG und § 40 genannten Aufsichtskollegien zu beteiligen;
3. die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in anderen Mitgliedstaaten sowie in der Europäischen Union insgesamt, insbesondere in Krisensituationen, zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 6 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
(1) Die FMA hat bei der Überwachung von Wertpapierfirmen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Wertpapierfirmen Tätigkeiten entfalten, eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Wertpapierfirmen oder Wertpapierfirmengruppen in der Europäischen Union einer umfassenden Beaufsichtigung unterliegen.
(2) Die FMA hat für die Zwecke des Abs. 1 unverzüglich folgende Informationen an die betreffenden zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen und kann bei den betreffenden zuständigen Behörden folgende Informationen anfordern:
1. Informationen über die Verwaltungs- und Eigentumsstruktur der Wertpapierfirma;
2. Informationen über die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen durch die Wertpapierfirma;
3. Informationen über die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen und der Anforderungen betreffend das Konzentrationsrisiko;
4. Informationen über die Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie über interne Kontrollmechanismen der Wertpapierfirma;
5. sonstige relevante Faktoren, die das von der Wertpapierfirma ausgehende Risiko beeinflussen können.
(3) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich sämtliche Informationen und Erkenntnisse über etwaige von einer Wertpapierfirma ausgehende Probleme und Risiken hinsichtlich des Konsumentenschutzes oder der Finanzmarktstabilität im Aufnahmemitgliedstaat, die sie im Rahmen der Beaufsichtigung der Tätigkeiten einer Wertpapierfirma erkannt hat, zu übermitteln.
(4) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat infolge einer Information von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über etwaige von einer Wertpapierfirma ausgehende Probleme und Risiken hinsichtlich des Konsumentenschutzes oder der Finanzmarktstabilität alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Vermeidung oder Beseitigung der potenziellen Risiken und Probleme notwendig sind. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hat die FMA zu erläutern, wie sie die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellten Informationen berücksichtigt hat.
(5) Ist die FMA nach Übermittlung der Informationen und Erkenntnisse über etwaige von einer Wertpapierfirma ausgehende Probleme und Risiken hinsichtlich des Konsumentenschutzes oder der Finanzmarktstabilität der Ansicht, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nicht alle zur Vermeidung oder Beseitigung der potenziellen Risiken und Probleme notwendigen Maßnahmen ergriffen haben, kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der EBA und der ESMA geeignete Maßnahmen zum Konsumentenschutz und zur Wahrung der Finanzmarktstabilität treffen.
(6) Die FMA kann, sofern ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere ein Ersuchen um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat, diesen Sachverhalt der EBA vorlegen.
(7) Die FMA kann, sofern sie mit den von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen nicht einverstanden ist, diesen Sachverhalt der EBA vorlegen.
(8) Die FMA kann gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Clearingmitglieds die Übermittlung von Informationen über das Einschussmodell und die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendeten Parameter anfordern.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 7 Vor-Ort-Prüfungen inländischer Zweigstellen
(1) Zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten, die die inländische Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma überwachen, können – nach Unterrichtung der FMA – selbst oder durch ihre Beauftragten VorOrtPrüfungen der Informationen gemäß § 7 Abs. 2 und Inspektionen bei einer inländischen Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma vornehmen.
(2) Die FMA kann die von einer inländischen Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma ausgeübten Tätigkeiten im Einzelfall vor Ort überprüfen und Informationen über deren Tätigkeiten einfordern, wenn sie dies für die Finanzmarktstabilität im Bundesgebiet für zweckdienlich erachtet.
(3) Vor der Durchführung einer VorOrtPrüfung gemäß Abs. 2 hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu konsultieren.
(4) Nach der Durchführung einer VorOrtPrüfung gemäß Abs. 2 hat die FMA der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die erlangten Informationen und für die Risikobewertung der Wertpapierfirma zweckdienliche Erkenntnisse zu übermitteln.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 8 Geheimhaltung
(1) Die FMA und für die FMA tätige Personen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG. Vertrauliche Informationen, die die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhält, dürfen unbeschadet des Abs. 5 nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sofern einzelne Wertpapierfirmen oder Personen nicht identifiziert werden können.
(2) Die FMA hat vertrauliche Informationen, die sie gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 erhält oder übermittelt, ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für folgende Zwecke zu verwenden:
1. Die Überwachung der gemäß § 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, in der Zuständigkeit der FMA befindlichen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen;
2. die Verhängung von Strafen;
3. im Rahmen von Verwaltungsverfahren;
4. im Rahmen von Gerichtsverfahren.
(3) Andere Behörden sowie andere natürliche und juristische Personen, die gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 vertrauliche Informationen erhalten, haben diese Informationen ausschließlich für die von der FMA ausdrücklich vorgesehenen Zwecke zu verwenden.
(4) Wenn über eine Wertpapierfirma das Insolvenzerfahren eröffnet oder die Abwicklung gemäß Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, eingeleitet wird, dürfen vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- und handelsrechtlichen Verfahren offengelegt werden, sofern eine Offenlegung für diese Verfahren erforderlich ist.
(5) Die FMA darf vertrauliche Informationen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten für die in Abs. 2 genannten Zwecke austauschen. Die FMA kann den Umgang mit diesen Informationen festlegen und die Weitergabe dieser Informationen beschränken.
(6) Unbeschadet des Abs. 1 darf die FMA vertrauliche Informationen an die Europäische Kommission weitergeben, wenn diese Informationen für die Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kommission erforderlich sind.
(7) Die FMA darf der EBA, der ESMA, dem ESRB, den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank in deren Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind, vertrauliche Informationen übermitteln, wenn diese die Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 9 Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern
Unbeschadet der Bestimmungen anderer Bundesgesetze kann die FMA zum Zweck der Ausübung ihrer aufsichtlichen Aufgaben als Wertpapieraufsicht gemäß diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2019/2033 und zum Zweck des Informationsaustauschs Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden von Drittländern sowie mit Behörden oder Einrichtungen von Drittländern, die für die nachstehenden Aufgaben zuständig sind, schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in § 9 festgelegten Umfang dem Berufsgeheimnis und, sofern personenbezogene Daten betroffen sind, den Vorgaben des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, unterliegen:
1. Die Beaufsichtigung von Finanzinstituten und Finanzmärkten, einschließlich der Beaufsichtigung von Finanzunternehmen, die für die Tätigkeit als zentrale Gegenparteien zugelassen sind, sofern die zentralen Gegenparteien gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden;
2. die Durchführung von Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnlichen Verfahren bei Wertpapierfirmen;
3. die Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen;
4. die Durchführung von Pflichtprüfungen von Finanzinstituten oder Einrichtungen, die Entschädigungssysteme verwalten;
5. die Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Finanzinstituten vornehmen;
6. die Beaufsichtigung der an den Märkten für Emissionszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte;
7. die Beaufsichtigung der an den Märkten für Derivate von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 10 Pflichten der Abschlussprüfer
Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die
1. eine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB begründen oder
2. den fortlaufenden Betrieb der Wertpapierfirma beeinträchtigen könnten oder
3. wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019/2033 oder anderer gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften, die für die Wertpapieraufsicht maßgeblich sind, oder von Bescheiden der FMA erkennen lassen, oder
4. dazu führen könnten, dass der Bestätigungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird,
so hat er der FMA über diese Tatsachen unbeschadet des § 273 Abs. 2 UGB mit Erläuterungen unverzüglich schriftlich zu berichten. Stellt der Abschlussprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so hat der Abschlussprüfer der FMA erst dann zu berichten, wenn die Wertpapierfirma nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Abschlussprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß § 273 Abs. 2 UGB ist ein Bericht nach diesem Absatz gleichzeitig mit der Übermittlung an die FMA auch an die Geschäftsleitung und den Aufsichtsrat der Wertpapierfirma zu übermitteln.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 11 Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse
In ihrem Zuständigkeitsbereich als Wertpapieraufsichtsbehörde gemäß § 3 kann die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehender Befugnisse jederzeit
1. von Wertpapierfirmen sowie von im Inland niedergelassenen Investmentholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften, von Personen, die den genannten Unternehmen angehören, von Abschlussprüfern der genannten Unternehmen und von Dritten, auf die die genannten Unternehmen betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, Informationen anfordern, die Bücher und Aufzeichnungen prüfen, Kopien oder Auszüge der Bücher und Aufzeichnungen anfertigen, schriftliche oder mündliche Erklärungen einholen und jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung befragen;
2. als konsolidierende Aufsichtsbehörde und vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der anderen betroffenen zuständigen Behörden VorOrtPrüfungen in den Geschäftsräumen der in Z 1 genannten Unternehmen und sonstiger Unternehmen, die in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 einbezogen sind, durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige durchführen.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 12 Meldung von Verstößen
(1) Die FMA hat wirksame und zuverlässige Mechanismen zu schaffen, damit ihr potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2019/2033 unverzüglich gemeldet werden können. Diese Mechanismen umfassen:
1. Spezielle Verfahren für die Entgegennahme, Behandlung und Nachverfolgung solcher Meldungen, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege;
2. einen angemessenen Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechtfertigter Behandlung durch die Wertpapierfirma für die Mitarbeiter von Wertpapierfirmen, die in der Wertpapierfirma begangene Verstöße melden;
3. den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die den Verstoß meldet, als auch für die natürliche Person, die für diesen Verstoß mutmaßlich verantwortlich ist;
4. klare Vorschriften, die in Bezug auf die Person, die die in einer Wertpapierfirma begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit gewährleisten, sofern der Weitergabe der Information keine rechtlichen Erfordernisse im Zusammenhang mit weiteren Ermittlungen oder Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren entgegenstehen.
(2) Wertpapierfirmen haben angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen unabhängigen Kanal melden können.
(3) Für die Zwecke der Abs. 1 und 2 können die Verfahren und Mechanismen gemäß § 98 Abs. 1 und 2 WAG 2018 herangezogen werden. § 98 Abs. 4 WAG 2018 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 13 Anfangskapital
Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:
1. 750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand
a) den Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oder
b) die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018) umfasst;
2. 75 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand
a) die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, wenn diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 1 Z 3 lit. a WAG 2018), oder
b) die Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden (§ 1 Z 3 lit. b WAG 2018) oder
c) die Portfolioverwaltung (§ 1 Z 3 lit. d WAG 2018) oder
d) die Anlageberatung (§ 1 Z 3 lit. e WAG 2018) oder
e) die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. g WAG 2018) umfasst
und die Wertpapierfirma keine Kundengelder oder Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 von Kunden halten darf;
3. 150 000 Euro, sofern kein Fall der Z 1, 2 oder 4 vorliegt;
4. 750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines organisierten Handelssystems (§ 1 Z 3 lit. i WAG 2018) umfasst und der Berechtigungsumfang der Wertpapierfirma den Handel für eigene Rechnung einschließt.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 14 Internes Kapital und liquide Aktiva
(1) Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht erfüllen, haben über solide, wirksame und umfassende Regelungen, Strategien und Verfahren zu verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva, die sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung der Risiken, die sie für andere oder sich selbst darstellen oder darstellen können, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.
(2) Die in Abs. 1 genannten Regelungen, Strategien und Verfahren sind regelmäßig intern zu überprüfen und haben mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirma angemessen und verhältnismäßig zu sein.
(3) Die FMA kann Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, verpflichten, die in Abs. 1 genannten Anforderungen in dem Umfang, den die FMA für angemessen erachtet, einzuhalten. Die FMA kann durch Verordnung nähere Kriterien festlegen, gemäß denen die in Abs. 1 genannten Anforderungen von kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 mit Blick auf die Art, den Umfang, den Risikogehalt und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie den Anlegerschutz zu bestimmen sind. Dabei hat sie auch dem jeweiligen Konzessionsgegenstand der Wertpapierfirma Rechnung zu tragen.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 15 Anwendungsbereich des 4. Abschnitts
(1) Der vorliegende Abschnitt ist auf kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht anzuwenden.
(2) Wenn eine Wertpapierfirma, die zuvor nicht alle in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt hat, diese in der Folge erfüllt, ist dieser Abschnitt nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum, zu dem diese Bedingungen erfüllt sind, nicht mehr anzuwenden, sofern die Wertpapierfirma die in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen während dieses Zeitraums ohne Unterbrechung erfüllt und die FMA entsprechend davon in Kenntnis gesetzt hat.
(3) Wenn eine Wertpapierfirma nicht mehr alle der in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt, hat sie dies der FMA mitzuteilen und diesen Abschnitt innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum, an dem die Beurteilung durchgeführt wurde, anzuwenden.
(4) Wertpapierfirmen haben die Bestimmungen zur variablen Vergütung gemäß § 21 in dem auf das Geschäftsjahr, in dem die in Abs. 3 genannte Beurteilung durchgeführt wurde, folgenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(5) Sofern der vorliegende Abschnitt anzuwenden ist und der Gruppenkapitaltest gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts auf Einzelbasis.
(6) Sofern dieser Abschnitt anzuwenden ist und die aufsichtliche Konsolidierung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis.
(7) Abweichend von Abs. 6 ist der vorliegende Abschnitt auf Tochterunternehmen, die in eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und ihren Sitz in Drittländern haben, nicht anzuwenden, sofern das Mutterunternehmen im Inland der FMA gegenüber nachweisen kann, dass die Anwendung des vorliegenden Abschnitts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands rechtswidrig wäre.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 16 Interne Unternehmensführung
(1) Wertpapierfirmen haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung zu verfügen. Dazu zählen:
1. Eine klare Organisationsstruktur mit genau definierten, transparenten und widerspruchsfreien Zuständigkeiten;
2. wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen;
3. angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren;
4. eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik und praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist.
(2) Bei der Festlegung der in Abs. 1 genannten Regelungen sind die in den §§ 18 bis 23 festgelegten Kriterien zu berücksichtigen.
(3) Die in Abs. 1 genannten Regelungen haben zweckdienlich und der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell entsprechenden Risiken und den Geschäften der Wertpapierfirma angemessen zu sein.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 17 Länderspezifische Offenlegungspflichten
(1) Wertpapierfirmen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland über eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen verfügen, bei dem es sich um ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, haben eine nach Niederlassungsstaaten geordnete Auflistung folgender Daten und Kennzahlen für das Geschäftsjahr offenzulegen:
1. Firma der Niederlassung, deren Geschäftsbereiche und Standort etwaiger Tochterunternehmen und Zweigstellen;
2. Umsatz;
3. Anzahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten;
4. Jahresergebnis vor Steuern;
5. Steuern auf Gewinn oder Verlust;
6. erhaltene öffentliche Beihilfen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Angaben sind in den Anhang des Jahresabschlusses oder gegebenenfalls des konsolidierten Abschlusses der betreffenden Wertpapierfirma aufzunehmen.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 18 Funktion der Geschäftsleitung im Rahmen des Risikomanagements
(1) Die Geschäftsleiter der Wertpapierfirma haben die Gesamtverantwortung für die Risikostrategie und die Risikogrundsätze der Wertpapierfirma zu tragen. Sie haben für die Festlegung und Umsetzung der Strategien und Grundsätze für die Risikobereitschaft der Wertpapierfirma sowie für die Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken unter Berücksichtigung des makroökonomischen Umfelds und des Geschäftszyklus der Wertpapierfirma zu sorgen und diese regelmäßig zu überprüfen.
(2) Die Geschäftsleiter haben der Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben ausreichend Zeit zu widmen. Sie haben ausreichende Ressourcen für die Steuerung aller wesentlichen Risiken, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist, bereitzustellen.
(3) Wertpapierfirmen haben durch ein Berichtswesen sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter Kenntnis von allen wesentlichen Risiken und Risikomanagementgrundsätzen sowie etwaigen diesbezüglichen Änderungen erlangen.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 19 Funktion des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans im Rahmen des Risikomanagements
(1) Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan der Wertpapierfirma hat mit den Geschäftsleitern die Risikostrategie und die Risikogrundsätze der Wertpapierfirma zu erörtern und ist für die Überwachung ihrer Umsetzung durch die Geschäftsleiter verantwortlich.
(2) Wertpapierfirmen haben durch ein Berichtswesen sicherzustellen, dass der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan Kenntnis von allen wesentlichen Risiken und Risikomanagementgrundsätzen sowie etwaigen diesbezüglichen Änderungen erlangt.
(3) Wertpapierfirmen, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt mehr als 100 Millionen Euro betrugen, haben einen Risikoausschuss einzurichten, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans zusammensetzt.
(4) Die Mitglieder des Risikoausschusses haben über die zur vollständigen Erfassung, Steuerung und Überwachung der Risikostrategie und Risikobereitschaft der Wertpapierfirma erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verfügen. Der Risikoausschuss hat sich mit den Geschäftsleitern zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und Gesamtrisikostrategie der Wertpapierfirma zu beraten und den Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan dabei zu unterstützen, die Umsetzung dieser Strategie durch die Geschäftsleiter zu beaufsichtigen.
(5) Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan und der Risikoausschuss – sofern ein solcher eingerichtet wurde – Zugang zu Informationen über die Risiken, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, haben.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 20 Behandlung von Risiken
(1) Die FMA hat zu überwachen, dass die Wertpapierfirmen über solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung folgender Risiken verfügen:
1. Wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Kunden sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel;
2. wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Markt sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel;
3. wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für die Wertpapierfirma, insbesondere solchen, durch die die verfügbaren Eigenmittel aufgebraucht werden könnten;
4. das Liquiditätsrisiko über eine geeignete Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, damit die Wertpapierfirma stets über eine angemessene Menge liquider Mittel verfügt, unter anderem, um gegen die wesentlichen Ursachen der gemäß Z 1 bis 3 genannten Risiken vorzugehen.
(2) Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme haben der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Wertpapierfirma sowie der von der Geschäftsleitung festgelegten Risikotoleranz zu entsprechen und die Bedeutung der Wertpapierfirma in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, widerzuspiegeln.
(3) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 hat die FMA der risikoreduzierenden Wirkung der Trennung von gehaltenen Kundengeldern Rechnung zu tragen.
(4) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 können die Wertpapierfirmen eine Berufshaftpflichtversicherung als wirksames Instrument ihres Risikomanagements abschließen.
(5) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 3 zählen zu den wesentlichen Ursachen von Risiken für die Wertpapierfirma gegebenenfalls wesentliche Änderungen beim Buchwert der Vermögenswerte, einschließlich aller Forderungen an vertraglich gebundene Vermittler, Ausfälle von Kunden oder Gegenparteien, Positionen in Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren sowie Verpflichtungen gegenüber Altersversorgungssystemen mit im Voraus festgelegten Leistungen.
(6) Die Wertpapierfirmen haben allen wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel gebührend Rechnung zu tragen, soweit solche Risiken nicht angemessen durch die gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen erfasst werden.
(7) Die FMA hat eine Wertpapierfirma im Falle einer notwendigen Abwicklung oder Einstellung ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle und strategien zu verpflichten, den zeitlichen Erfordernissen und dem Bedarf der Erhaltung der Eigenmittel und liquiden Mittel, die während des gesamten Prozesses des Marktaustritts zu erwarten sind, angemessen Rechnung zu tragen.
(8) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist Abs. 1 Z 1, 3 und 4 auf Wertpapierfirmen, die die Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, anzuwenden.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 21 Vergütungspolitik
Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik für die einzelnen Kategorien von Mitarbeitern einschließlich der Geschäftsleitung, der Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), der Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung mindestens der niedrigsten Einkommensstufe der Geschäftsleitung und der Risikoträger entspricht und deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt, haben die Wertpapierfirmen die in der genannten Grundsätze anzuwenden.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 22 Wertpapierfirmen mit außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
Für eine Wertpapierfirma, der eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gemäß § 2 Z 30 BaSAG gewährt wird, gilt:
1. Die Wertpapierfirma darf den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrats keine variable Vergütung gewähren;
2. sofern eine variable Vergütung für andere Mitarbeiter als die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalbasis der Wertpapierfirma und einer frühzeitigen Einstellung der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu vereinbaren ist, ist die variable Vergütung auf einen prozentualen Anteil der Nettoeinkünfte zu begrenzen.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 23 Vergütungsausschuss
(1) In Wertpapierfirmen, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt mehr als 100 Millionen Euro betrugen, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan ein Vergütungsausschuss einzurichten. Dieser hat eine möglichst ausgewogene Zusammensetzung aus Frauen und Männern aufzuweisen und die Vergütungspolitik und praxis sowie die für das Risiko, Kapital und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreizstrukturen sachkundig und unabhängig zu überwachen und bewerten. Der Vergütungsausschuss kann auf Gruppenebene eingerichtet werden. Der Vergütungsausschuss hat zumindest eine Sitzung im Jahr abzuhalten.
(2) Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses gehört die Vorbereitung von Beschlüssen zum Thema Vergütung, einschließlich solcher, die sich auf das Risiko und Risikomanagement der betreffenden Wertpapierfirma auswirken und die vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan zu treffen sind. Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans, wobei zumindest eine Person über Fachkenntnis und praktische Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik zu verfügen hat (Vergütungsexperte). Für den Fall, dass gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, ein oder mehrere Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan der Wertpapierfirma mitzuwirken haben, so hat dem Vergütungsausschuss zumindest ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter anzugehören.
(3) Bei der Vorbereitung der in Abs. 2 genannten Beschlüsse hat der Vergütungsausschuss dem öffentlichen Interesse und den langfristigen Interessen der Gesellschafter, Anleger und sonstigen Interessenträger der Wertpapierfirma Rechnung zu tragen.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 24 Überwachung der Vergütungspolitik
(1) Die FMA hat die gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2019/2033 offengelegten Informationen sowie die von den Wertpapierfirmen zum Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern gelieferten Informationen zu erheben und diese zum Vergleich von Vergütungstrends und praktiken heranzuziehen. Die FMA hat diese Informationen an die EBA weiterzugeben.
(2) Die Wertpapierfirmen haben der FMA zu melden, wie viele natürliche Personen in den jeweiligen Wertpapierfirmen eine Vergütung von einer Million Euro oder mehr pro Geschäftsjahr – aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von einer Million Euro – beziehen, einschließlich Angaben zu deren Aufgabenbereichen, dem betreffenden Geschäftsbereich und den wesentlichen Gehaltsbestandteilen sowie Bonuszahlungen, langfristigen Prämienzahlungen und Altersvorsorgebeiträgen.
(3) Die Wertpapierfirmen haben der FMA auf Anfrage die Höhe der Gesamtvergütung der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Geschäftsleitung mitzuteilen.
(4) Die FMA hat die in den Abs. 2 und 3 genannten Angaben an die EBA weiterzuleiten.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 25 Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
(1) Die FMA hat die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Wertpapierfirma zur Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 eingeführt hat, unter Berücksichtigung der Größe, des Risikoprofils und des Geschäftsmodells der Wertpapierfirma zu überprüfen und bewerten. Bei der Bewertung hat die FMA zwecks Gewährleistung eines soliden Risikomanagements und einer soliden Risikoabdeckung folgende Aspekte zu berücksichtigen:
1. Die in § 20 genannten Risiken;
2. die geografische Verteilung der Risikopositionen der Wertpapierfirma;
3. das Geschäftsmodell der Wertpapierfirma;
4. die Bewertung der systemischen Risiken unter Berücksichtigung der Ermittlung und Messung des systemischen Risikos gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Empfehlungen des ESRB;
5. die Risiken für die Sicherheit des Netzwerks und der Informationssysteme, die die Wertpapierfirma zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt;
6. das Zinsrisiko, dem die Wertpapierfirma bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt ist;
7. die Regelungen zur Unternehmensführung der Wertpapierfirma und die Fähigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats zur Erfüllung ihrer Pflichten.
(2) Für die Zwecke von Abs. 1 hat die FMA zu berücksichtigen, ob die Wertpapierfirma eine Berufshaftpflichtversicherung mit entsprechender Deckung abgeschlossen hat.
(3) Die FMA hat unter Berücksichtigung der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirma sowie gegebenenfalls ihrer Systemrelevanz die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung gemäß Abs. 1 festzulegen und dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Vorschriften und dem Berechtigungsumfang hinsichtlich des Haltens von Kundengeldern Rechnung zu tragen.
(4) Die FMA hat im Einzelfall zu entscheiden, ob und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung einer Wertpapierfirma, die die in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma erfüllt, durchgeführt wird, sofern dies aufgrund der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte sowie des Konzessionsgegenstands der betreffenden Wertpapierfirma notwendig ist.
(5) Die FMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang, den Risikogehalt und die Komplexität der Geschäfte der Wertpapierfirma sowie den Anlegerschutz nähere Kriterien für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens gemäß Abs. 4 festlegen. Dabei hat sie auch
1. dem jeweiligen Konzessionsgegenstand der Wertpapierfirma Rechnung zu tragen und
2. zu berücksichtigen, ob die Wertpapierfirma eine Berufshaftpflichtversicherung mit entsprechender Deckung abgeschlossen hat.
(6) Bei der Durchführung der in Abs. 1 Z 7 genannten Überprüfung und Bewertung ist der FMA Zugang zu den Tagesordnungen, Protokollen und Begleitdokumenten der Sitzungen des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der internen oder externen Bewertung der Leistung der Geschäftsleitung zu gewähren.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 26 Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle
(1) Die FMA hat regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen, inwieweit die Wertpapierfirmen die Anforderungen für die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen. Dabei hat die FMA insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der Anwendung dieser internen Modelle auf neue Produkte Rechnung zu tragen und zu überprüfen und bewerten, ob die Wertpapierfirma bei diesen internen Modellen sachgerechte und aktuelle Techniken und Vorgehensweisen anwendet.
(2) Vor Genehmigung von internen Modellen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 und vor dem Widerruf einer Genehmigung hat die FMA eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank insoweit einzuholen als das Marktrisiko betroffen ist. Die Oesterreichische Nationalbank hat dabei zu beurteilen, ob die anzuwendenden Vorgaben zum Marktrisiko eingehalten werden.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat gutachtliche Äußerungen gemäß Abs. 2 in eigener Verantwortung und im eigenen Namen abzugeben. Die FMA hat sich weitest möglich auf die Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat Stellungnahmen der betroffenen Wertpapierfirma der FMA unverzüglich zu übermitteln.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat:
1. Eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 2 erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, prüfen zu lassen,
2. die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln,
3. die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen,
4. die geschätzten Kosten aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 2 sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit gutachterlichen Äußerungen gemäß Abs. 2 beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen und
5. den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 5 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.
(5) Die FMA hat zu überwachen, dass erhebliche Mängel, die bei den internen Modellen einer Wertpapierfirma in Bezug auf die Risikoabdeckung festgestellt werden, beseitigt werden, oder Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen der Mängel abzuschwächen, einschließlich durch die Vorschreibung von Kapitalaufschlägen oder höherer Multiplikationsfaktoren.
(6) Kommt es bei internen Modellen für das Marktrisiko zu zahlreichen Überschreitungen gemäß Art. 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die darauf hindeuten, dass die internen Modelle nicht präzise sind, hat die FMA die Erlaubnis zur Verwendung der internen Modelle zu widerrufen oder Maßnahmen vorzuschreiben, um eine umgehende Verbesserung der internen Modelle innerhalb einer vorgegebenen Frist zu gewährleisten.
(7) Erfüllt eine Wertpapierfirma, der die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle gewährt wurde, die Anforderungen für die Verwendung der internen Modelle nicht mehr, hat die FMA
1. die Vorlage eines Plans, der die erneute Erfüllung der Anforderungen innerhalb einer bestimmten Frist gewährleistet, oder
2. die Vorlage eines Nachweises, dass die Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen unwesentlich sind,
zu verlangen.
(8) Kommt die FMA zum Ergebnis, dass mit dem gemäß Abs. 7 Z 1 vorgelegten Plan eine vollständige Erfüllung der Anforderungen voraussichtlich nicht erreicht werden kann oder die Frist unangemessen ist, hat die FMA Nachbesserungen des Plans zu verlangen.
(9) Kommt die FMA zum Ergebnis, dass die Wertpapierfirma voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Anforderungen innerhalb der vorgegebenen Frist zu erfüllen, oder nicht glaubhaft nachgewiesen hat, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung unwesentlich sind, hat die FMA die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle zu widerrufen oder diese auf die Bereiche zu beschränken, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können.
(10) Bei der Überprüfung und Bewertung gemäß Abs. 1 hat die FMA die vergleichende Analyse und die Leitlinien der EBA gemäß Art. 37 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 27 Aufsichtsmaßnahmen
(1) Erfüllt eine Wertpapierfirma die Anforderungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht, hat die FMA der Wertpapierfirma aufzutragen, die erforderlichen Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist zu treffen.
(2) Liegen der FMA Nachweise vor, dass eine Wertpapierfirma innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen dieses Bundesgesetz oder die Verordnung (EU) 2019/2033 verstoßen wird, kann die FMA Maßnahmen gemäß Abs. 1 treffen.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 28 Aufsichtsbefugnisse
(1) Die FMA kann, wenn erforderlich, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in wirksamer und verhältnismäßiger Weise in die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen eingreifen.
(2) Für die Zwecke des § 25, § 26 Abs. 4 bis 6 und § 27 sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 ist die FMA befugt,
1. von Wertpapierfirmen zu verlangen, unter den in § 29 festgelegten Bedingungen zusätzliche Eigenmittel zu halten, die über die Anforderungen in Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 hinausgehen, oder die Anforderungen an Eigenmittel und liquide Aktiva im Falle wesentlicher Änderungen der Geschäftstätigkeiten dieser Wertpapierfirmen anzupassen;
2. eine Verstärkung der gemäß den §§ 14 und 16 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen;
3. von Wertpapierfirmen zu verlangen, binnen eines Jahres einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie die Aufsichtsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 wieder erfüllt werden sollen, eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen und Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen;
4. Wertpapierfirmen eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen vorzuschreiben;
5. die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netzwerk von Wertpapierfirmen einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die finanzielle Solidität einer Wertpapierfirma mit zu großen Risiken verbunden sind, zu verlangen;
6. eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Wertpapierfirmen verbundenen Risikos – auch des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos – zu verlangen;
7. von Wertpapierfirmen eine Begrenzung der variablen Vergütung als Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu verlangen, sollte diese Vergütung nicht mit der Aufrechterhaltung einer soliden Kapitalbasis zu vereinbaren sein;
8. von Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einsetzen;
9. Ausschüttungen oder Zinszahlungen einer Wertpapierfirma an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern diese Einschränkung oder Untersagung für die Wertpapierfirma kein Ausfallereignis darstellt;
10. zusätzliche oder häufigere Meldungen vorzuschreiben, als in diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehen, auch zur Kapital- und Liquiditätslage;
11. gemäß § 31 zusätzliche Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben;
12. ergänzende Informationen zu verlangen;
13. von Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie die Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme, die die Wertpapierfirmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzen, verringern.
(3) Für die Zwecke von Abs. 2 Z 10 darf die FMA Wertpapierfirmen zusätzliche oder häufigere Meldungen nur dann vorschreiben, wenn die verlangten Angaben nicht schon an anderer Stelle vorhanden sind und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. Einer der in § 27 Abs. 1 oder 2 genannten Fälle trifft zu;
2. die FMA hält es für erforderlich, Nachweise gemäß § 27 Abs. 2 einzuholen;
3. die zusätzlichen Angaben werden für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß § 25 verlangt.
(4) Die Angaben gelten als bereits an anderer Stelle vorhanden, wenn die gleichen oder im Wesentlichen die gleichen Angaben der FMA bereits vorliegen oder von der FMA selbst generiert oder auf andere Weise eingeholt werden können als durch die Verpflichtung der Wertpapierfirma zur Meldung. Die FMA darf keine zusätzlichen Angaben verlangen, wenn ihr die Angaben in einem anderen Format oder in unterschiedlicher Granularität vorliegen als die zu übermittelnden zusätzlichen Angaben und das andere Format oder die unterschiedliche Granularität sie nicht daran hindert, im Wesentlichen die gleichen Angaben zu generieren.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 29 Zusätzliche Eigenmittelanforderung
(1) Die FMA darf die in § 28 Abs. 2 Z 1 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung nur dann vorschreiben, wenn sie bei den gemäß den §§ 25 und 26 durchgeführten Überprüfungen feststellt, dass auf eine Wertpapierfirma eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft:
1. Die Wertpapierfirma ist Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt oder stellt Risiken für andere dar, die wesentlich sind und von den Eigenmittelanforderungen, insbesondere Anforderungen für KFaktoren, in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
2. die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen gemäß den §§ 14 und 16 nicht und andere Aufsichtsmaßnahmen werden voraussichtlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen;
3. die Anpassungen bezüglich der vorsichtigen Bewertung des Handelsbuchs reichen nicht aus, um die Wertpapierfirma in die Lage zu versetzen, ihre Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;
4. die Überprüfung gemäß § 26 ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung der zulässigen internen Modelle wahrscheinlich zu einer unzureichenden Höhe des Kapitals führen wird;
5. die Wertpapierfirma versäumt es wiederholt, zusätzliche Eigenmittel in der in § 30 dargelegten angemessenen Höhe zu bilden oder beizubehalten.
(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als von den Eigenmittelanforderungen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn das Kapital, das die zuständige Behörde nach der aufsichtlichen Überprüfung der von den Wertpapierfirmen gemäß § 14 Abs. 1 durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich seiner Höhe, Art und Verteilung über der in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigenmittelanforderung an die Wertpapierfirma liegt.
(3) Für die Zwecke von Abs. 2 kann das als angemessen betrachtete Kapital Risiken oder Risikokomponenten umfassen, die von den Eigenmittelanforderungen in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausdrücklich ausgeschlossen sind.
(4) Die FMA hat die Höhe der gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem gemäß § 28 Abs. 2 als angemessen betrachteten Kapital und der in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigenmittelanforderung festzulegen.
(5) Die FMA hat den Wertpapierfirmen anzuordnen, die in § 28 Abs. 2 Z 1 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung folgendermaßen mit Eigenmitteln zu erfüllen:
1. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist zu mindestens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen;
2. das Kernkapital muss zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen;
3. diese Eigenmittel dürfen nicht zur Erfüllung einer der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) 2019/2033 verwendet werden.
(6) Die FMA hat ihre Entscheidung, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben, schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der in den Abs. 1 bis 5 genannten Komponenten zu begründen. In dem in Abs. 1 Z 4 genannten Fall hat dies auch eine gesonderte Begründung miteinzuschließen, warum die gemäß § 30 Abs. 1 festgelegte Kapitalausstattung nicht mehr als ausreichend betrachtet wird.
(7) Die FMA kann kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf Grundlage einer fallbezogenen Bewertung und sofern sie dies für gerechtfertigt hält, gemäß Abs. 1 bis 6 eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorschreiben.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 30 Empfehlung zu zusätzlichen Eigenmitteln
(1) Die FMA kann von Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen sind, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie entsprechend ihrer Größe, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten verlangen, dass ihre Eigenmittelausstattung gemäß § 14 hinreichend über den in Teil 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 und den in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen liegt, um sicherzustellen, dass konjunkturbedingte wirtschaftliche Schwankungen keinen Verstoß gegen diese Anforderungen nach sich ziehen oder die Fähigkeit der Wertpapierfirma, die Abwicklung und Einstellung der Geschäftstätigkeit geordnet durchzuführen, gefährden.
(2) Die FMA hat bei jeder Wertpapierfirma, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen ist, ihre gemäß Abs. 1 festgelegte Eigenmittelausstattung bei Bedarf zu überprüfen und die Schlussfolgerungen aus dieser Überprüfung, einschließlich gegebenenfalls erwarteter Korrekturen an der gemäß Abs. 1 festgelegten Eigenmittelausstattung, der betreffenden Wertpapierfirma mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist der von der FMA vorgegebene Termin für den Abschluss dieser Korrektur anzugeben.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 31 Zusätzliche Liquiditätsanforderung
(1) Die FMA darf die zusätzliche Liquiditätsanforderung gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 nur dann vorschreiben, wenn sie aufgrund der gemäß den §§ 25 und 26 durchgeführten Überprüfungen zum Ergebnis kommt, dass eine Wertpapierfirma, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen ist oder zwar als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen ist, aber nicht als von der Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgenommen gilt, sich in einer der folgenden Situationen befindet:
1. Die Wertpapierfirma ist Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten ausgesetzt, die wesentlich sind und von der Liquiditätsanforderung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
2. die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen gemäß den §§ 14 und 16 nicht und andere Verwaltungsmaßnahmen werden voraussichtlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen.
(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 gelten Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten nur dann als von der Liquiditätsanforderung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Liquidität, die die FMA nach der aufsichtlichen Überprüfung der von den Wertpapierfirmen gemäß § 14 Abs. 1 durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich ihrer Höhe und der Arten von Liquidität über der in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Liquiditätsanforderung an die Wertpapierfirma liegt.
(3) Die FMA hat die Höhe der gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 erforderlichen zusätzlichen Liquiditätsanforderung als Differenz zwischen der gemäß Abs. 2 als angemessen betrachteten Liquidität und der in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Liquiditätsanforderung festzulegen.
(4) Die FMA hat den Wertpapierfirmen anzuordnen, die zusätzliche Liquiditätsanforderung gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 mit liquiden Aktiva gemäß Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu erfüllen.
(5) Die FMA hat ihre Entscheidung, gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 eine zusätzliche Liquiditätsanforderung vorzuschreiben, schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Komponenten zu begründen.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 32 Ausnahme bestimmter kleiner und nicht-verflochtener Wertpapierfirmen von den Liquiditätsanforderungen
Unbeschadet ihrer Befugnis, Ausnahmen gemäß Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 bescheidmäßig im Einzelfall zu gewähren, kann die FMA unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 mit Blick auf die Art, den Umfang, den Risikogehalt und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie den Anlegerschutz von der Anwendung des Art. 43 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 durch Verordnung ausnehmen.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 33 Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde
Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die von einer Wertpapierfirma, die in den Anwendungsbereich des BaSAG fällt, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 verlangten zusätzlichen Eigenmittel sowie über möglicherweise einer solchen Wertpapierfirma empfohlene Korrekturen gemäß § 30 Abs. 2 zu unterrichten.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 34 Veröffentlichungspflichten
Die FMA kann
1. Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen sind, und Wertpapierfirmen gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten, die in Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung setzen;
2. Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen sind, und Wertpapierfirmen gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss bestimmte Medien, insbesondere ihre Websites, zu nutzen;
3. Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe gemäß § 16 Abs. 1 und § 13 WAG 2018 zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 35 Unterrichtung der EBA
Die FMA hat die EBA über
1. ihren Überprüfungs und Bewertungsprozess gemäß § 25,
2. die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 28 bis 30 und
3. den Umfang der gemäß § 49 verhängten Verwaltungssanktionen
zu unterrichten.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 36 Anwendungsbereich des Gruppenkapitaltests gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033
(1) Wird die Anwendung des Gruppenkapitaltests gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 beantragt, gelten die Voraussetzungen einer hinreichend einfachen Gruppenstruktur und fehlender wesentlicher Kunden und Marktrisiken, welche von der Wertpapierfirmengruppe als Ganzes ausgehen, als erfüllt, wenn der Antragsteller der FMA die folgenden Umstände nachweist:
1. Die Gruppe beruht ausschließlich auf Kapitalbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern, die aus Instrumenten des harten Kernkapitals gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehen;
2. Die KFaktoren AUM, COH, ASA, CMH, NPR und CMG gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 27 bis 30, 32 und 34 der Verordnung (EU) 2019/2033 aller Mitglieder der Gruppe betragen jeweils nicht mehr als das Fünffache der Grenzwerte gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;
3. Kein Gruppenmitglied betreibt Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018) oder ist berechtigt, gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU Gelder oder Wertpapiere von Kunden zu halten.
(2) Die in Abs. 1 Z 2 und 3 auf Gruppenmitglieder aus Mitgliedstaaten bezogenen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie 2014/65/EU gelten auch für Gruppenmitglieder aus Drittstaaten.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 37 Ausnahme von der Beaufsichtigung auf Einzelbasis gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/2033
Die FMA kann kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der Anwendung der Teile 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019/2033 unter den in Art. 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen durch Verordnung ausnehmen, wenn sie zugleich für die Wertpapierfirmen zuständige Behörde und konsolidierende Behörde ist.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 38 Zuständigkeit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde
(1) Die FMA hat die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests bei Wertpapierfirmengruppen durchzuführen, wenn
1. an der Spitze einer Wertpapierfirmengruppe eine EUMutterwertpapierfirma mit Sitz im Inland steht;
2. eine Wertpapierfirma mit Sitz im Inland eine EUMutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EUMutterfinanzholdinggesellschaft als Mutterunternehmen hat;
3. zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, dieselbe EUMutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EUMutterfinanzholdinggesellschaft haben und zumindest eine der Wertpapierfirmen und die EUMutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EUMutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz im Inland haben;
4. zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, mehr als eine Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft als Mutterunternehmen mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, sich in jedem dieser Mitgliedstaaten eine Wertpapierfirma befindet und die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ihren Sitz im Inland hat;
5. zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in der Europäischen Union zugelassen sind, dieselbe EUMutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EUMutterfinanzholdinggesellschaft als Mutterunternehmen haben, keine der Wertpapierfirmen in dem Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem die Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, und die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ihren Sitz im Inland hat, oder
6. eine Konsolidierung gemäß Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist und die gruppenangehörigen Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen Wertpapierfirmen gemeinsam.
(2) Die FMA kann einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der betreffenden Wertpapierfirmen und der Bedeutung ihrer Tätigkeiten im Inland und in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten von den in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Kriterien abweichen und für die Ausübung der Überwachung auf konsolidierter Basis oder für die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests eine andere zuständige Behörde als in Abs. 1 vorgesehen benennen, sofern die Anwendung dieser Kriterien für eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests nicht angemessen wäre. In diesem Fall haben die FMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der EUMutterinvestmentholdinggesellschaft, der gemischten EUMutterfinanzholdinggesellschaft oder der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme vor einer solchen Entscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung zu geben. Die FMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten haben der Europäischen Kommission und der EBA jede derartige Entscheidung zu melden.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 39 Informationspflichten in Krisensituationen
Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe zugelassen sind, gefährden könnte, hat die FMA, sofern diese gemäß § 38 für die Gruppenaufsicht zuständig ist, die EBA, den ESRB sowie alle relevanten zuständigen Behörden unverzüglich zu informieren und diesen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 40 Aufsichtskollegien
(1) Die FMA kann, sofern sie gemäß § 38 für die Gruppenaufsicht zuständig ist, Aufsichtskollegien einrichten, um die Ausübung der in Abs. 2 genannten Aufgaben zu unterstützen und die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den betreffenden Aufsichtsbehörden von Drittländern zu gewährleisten, insbesondere sofern dies für die Zwecke der Anwendung des Art. 23 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist, um Informationen über das Einschussmodell mit den Aufsichtsbehörden der qualifizierten zentralen Gegenparteien auszutauschen oder zu aktualisieren.
(2) Die Aufsichtskollegien haben den Rahmen zu beschließen, innerhalb dessen die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 38, die EBA und die anderen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten folgende Aufgaben wahrnehmen:
1. Die Ausübung von Informationspflichten in Krisensituationen gemäß § 39;
2. die Koordinierung von Informationsanfragen, sofern dies zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Einklang mit Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist;
3. die Koordination von Informationsanfragen, falls mehrere zuständige Behörden von Wertpapierfirmen, die derselben Gruppe angehören, die Informationen über das Einschussmodell und die Parameter, die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendet werden, entweder bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Clearingmitglieds oder bei der zuständigen Behörde der qualifizierten zentralen Gegenpartei anfordern müssen;
4. den Informationsaustausch zwischen allen zuständigen Behörden und mit der EBA gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie mit der ESMA gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
5. gegebenenfalls die Einigung auf eine freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden;
6. die Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen.
(3) Aufsichtskollegien können auch dann eingerichtet werden, wenn sich Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, an deren Spitze eine EUWertpapierfirma, eine EUMutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EUMutterfinanzholdinggesellschaft steht, in einem Drittland befinden.
(4) Die EBA kann gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an den Sitzungen der Aufsichtskollegien teilnehmen.
(5) Mitglieder der Aufsichtskollegien sind:
1. Zuständige Behörden, die für die Beaufsichtigung der Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe verantwortlich sind, an deren Spitze eine EUWertpapierfirma, eine EUMutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EUMutterfinanzholdinggesellschaft steht;
2. gegebenenfalls die Aufsichtsbehörden von Drittländern unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsvorschriften gemäß Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034.
(6) Die FMA hat bei den Sitzungen der gemäß Abs. 1 eingerichteten Aufsichtskollegien den Vorsitz zu führen und die Entscheidungen zu treffen. Sie hat die Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend und umfassend
1. vorab über die Organisation der Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten und
2. über die in den Sitzungen getroffenen Entscheidungen oder die durchgeführten Maßnahmen
zu informieren.
(7) Bei ihren Entscheidungen hat die FMA die Relevanz der von den in Abs. 5 genannten Behörden zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit zu berücksichtigen. Die FMA hat die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien im Einvernehmen mit den in Abs. 5 genannten Behörden schriftlich festzulegen.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 41 Zusammenarbeit der FMA mit anderen zuständigen Behörden
(1) Die FMA hat, sofern sie gemäß § 38 für die Gruppenaufsicht zuständig ist, den in § 40 Abs. 5 genannten Behörden alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevanten Informationen zu übermitteln, darunter:
1. Angaben zur rechtlichen Struktur, zur Unternehmensführungs und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und der Mutterunternehmen, sowie die Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe zuständigen Behörden;
2. die Angabe der Verfahren, nach denen Informationen von den Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe eingeholt und geprüft werden;
3. Angaben zu allen ungünstigen Entwicklungen bei Wertpapierfirmen oder anderen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, die diesen Wertpapierfirmen ernsthaft schaden könnten;
4. Angaben zu allen erheblichen Sanktionen oder außergewöhnlichen Maßnahmen, die die FMA gemäß diesem Bundesgesetz oder andere zuständige Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 verhängt oder ergriffen haben;
5. Angaben zur Festlegung von besonderen Eigenmittelerfordernissen gemäß § 28.
(2) Lehnt eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ein Ersuchen der FMA zur Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen, ab oder führt das Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu einer Reaktion, kann die FMA die EBA gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersuchen.
(3) Die FMA hat die in § 40 Abs. 5 genannten zuständigen Behörden vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben der entsprechenden zuständigen Behörden von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf folgende Punkte zu konsultieren:
1. Änderungen in der Gesellschafter, Organisations oder Führungsstruktur von Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe, die von den entsprechenden zuständigen Behörden genehmigt oder zugelassen werden müssen,
2. erhebliche Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen, die die entsprechenden zuständigen Behörden gegen Wertpapierfirmen verhängt oder ergriffen haben, und
3. gemäß § 28 oder gemäß nationaler, in Umsetzung des Art. 39 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in einem anderen Mitgliedstaat erlassener Vorschriften festgelegte zusätzliche Eigenmittelanforderungen.
(4) Die FMA hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Art. 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034, bevor sie erhebliche Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 2 verhängt oder ergreift, zu konsultieren.
(5) Abweichend von Abs. 3 kann die FMA in Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit ihrer Entscheidung gefährden könnte, davon absehen, die entsprechenden zuständigen Behörden zu konsultieren; dies hat sie den entsprechenden zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 42 Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten
(1) Die FMA hat auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Nachprüfung von Informationen über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, gemischte Holdinggesellschaften oder Tochterunternehmen gemäß Abs. 2 durchzuführen.
(2) Erhält die FMA ein Ersuchen gemäß Abs. 1, hat sie
1. die Nachprüfung selbst durchzuführen,
2. die Nachprüfung unter Beteiligung der ersuchenden zuständigen Behörde durchzuführen oder
3. den Abschlussprüfer oder einen Sachverständigen mit der Nachprüfung und anschließender Berichterstattung an die FMA zu beauftragen.
(3) Für die Zwecke des Abs. 2 Z 1 oder 3 ist es der ersuchenden zuständigen Behörde gestattet, an der Nachprüfung teilzunehmen.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 43 Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
Die FMA hat Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests miteinzubeziehen.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 44 Eignung der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Holdinggesellschaft
(1) Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrats einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft müssen zuverlässig sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen. Sie müssen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.
(2) Die FMA kann die Abberufung der in Abs. 1 genannten Personen verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
1. sie die Anforderungen an die Tätigkeit gemäß Abs. 1 nicht erfüllen oder
2. sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) 2019/2033 oder gegen Anordnungen der FMA verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die FMA dieses Verhalten fortgesetzt wurde.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 45 Gemischte Holdinggesellschaften
(1) Ist das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirma eine gemischte Holdinggesellschaft, kann die FMA als zuständige Behörde der Wertpapierfirma
1. von der gemischten Holdinggesellschaft alle Informationen verlangen, die für die Beaufsichtigung dieser Wertpapierfirma relevant sein können;
2. die Geschäfte zwischen der Wertpapierfirma und der gemischten Holdinggesellschaft sowie deren Tochterunternehmen beaufsichtigen und von der Wertpapierfirma angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verlangen, damit diese Geschäftstätigkeiten ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.
(2) Die FMA kann die von der gemischten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 46 Bewertung der Aufsicht in Drittländern und andere Aufsichtstechniken
(1) Unterliegen eine oder mehrere Wertpapierfirmen, die Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens sind, das seinen Sitz in einem Drittland hat, auf Gruppenebene keiner wirksamen Beaufsichtigung, hat die FMA zu prüfen, ob die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma durch die zuständige Behörde des Drittlands der Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Teil 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gleichwertig ist.
(2) Die FMA hat angemessene Aufsichtstechniken anzuwenden, mit denen die Ziele der Beaufsichtigung gemäß Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 erreicht werden können, wenn die Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des Drittlands nicht gleichwertig ist. Die FMA ist die zuständige Behörde, wenn sie für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunternehmen seinen Sitz in der Europäischen Union hätte. Die FMA hat alle gemäß diesem Absatz getroffenen Maßnahmen den anderen jeweils zuständigen Behörden, der EBA und der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(3) Ist die FMA die gemäß Abs. 2 zuständige Behörde, kann sie insbesondere die Errichtung einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in der Europäischen Union verlangen und Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf diese Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft anwenden.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 47 Meldungen von Wertpapierfirmen
(1) Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß den Art. 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 haben Wertpapierfirmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen gemäß der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung zu übermitteln.
(2) Abweichend von Abs. 1 haben kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 einen Jahresbericht vorzulegen.
(3) Die FMA hat Meldestichtage, Gliederungen, Art der Übermittlung und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzusetzen und dabei die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 und deren Anwendungsbereich zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 48 Veröffentlichungspflicht der FMA
(1) Die FMA hat im Internet die folgenden Angaben zu veröffentlichen:
1. Den Wortlaut dieses Bundesgesetzes sowie sämtlicher Verordnungen und allgemeiner Empfehlungen, die gemäß diesem Bundesgesetz verabschiedet wurden;
2. die Art und Weise, wie die in der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 eröffneten Optionen und Wahlrechte genutzt werden;
3. die allgemeinen Kriterien und Methoden, die sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß § 25 anwendet;
4. aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Anwendung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033, einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und der gemäß § 49 verhängten Verwaltungssanktionen.
(2) Die gemäß Abs. 1 veröffentlichten Angaben müssen so umfassend und genau sein, dass sie einen aussagekräftigen Vergleich mit den Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten ermöglichen.
(3) Die Angaben sind in einem festgelegten Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Sie müssen über eine einzige Zugangsadresse abrufbar sein.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 49 Strafbestimmungen
(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Rechtsträgers
1. nicht über die in § 16 genannten Regelungen für die interne Unternehmensführung verfügt;
2. der FMA Informationen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Art. 54 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 verstößt;
3. der FMA Informationen über das Konzentrationsrisiko nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Art. 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 verstößt;
4. von einem Konzentrationsrisiko betroffen ist, das über die in Art. 37 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Obergrenzen hinausgeht, unbeschadet der Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) 2019/2033;
5. wiederholt oder dauerhaft nicht ausreichend über liquide Aktiva verfügt und damit gegen Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 verstößt, unbeschadet des Art. 44 der Verordnung (EU) 2019/2033;
6. Informationen nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen die in Teil 6 (Offenlegung von Wertpapierfirmen) der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Bestimmungen verstößt;
7. Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Wertpapierfirma sind, sofern solche Zahlungen gemäß den Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;
8. es zulässt, dass eine oder mehrere Personen, die die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Z 9a BWG, des § 28a Abs. 5 oder 6 BWG oder einer Bestimmung in einem anderen Mitgliedstaat, die Art. 91 der Richtlinie 2013/36/EU umsetzt, nicht einhalten, Mitglieder des Leitungsorgans werden oder bleiben;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA gemäß Abs. 4 Z 2 mit Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in Abs. 1 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
(3) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Abs. 1 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind zu bestrafen:
1. im Falle einer juristischen Person mit Geldstrafe von
a) bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen oder festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr, oder
b) bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern sich dieser beziffern lässt;
2. im Falle einer natürlichen Person mit Geldstrafe von bis zu 5 Millionen Euro.
(5) Ist das unter Abs. 4 Z 1 lit. a genannte Unternehmen ein Tochterunternehmen, bezeichnet „Bruttoertrag“ den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen wurde.
(6) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 in anderer Weise als gemäß Abs.1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(7) Die FMA hat bei der Festsetzung der Verwaltungsstrafen oder anderer Verwaltungsmaßnahmen und bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1. Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
2. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
5. die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA;
7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
8. alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
(8) Im Einklang mit Abs. 1 bis 6, § 3 Abs. 4, § 12, § 13, § 50 und § 51 kann die FMA gegen Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die genannten Bestimmungen verstoßen, Verwaltungsstrafen und andere Verwaltungsmaßnahmen mit dem Ziel verhängen oder ergreifen, die festgestellten Verstöße zu beenden, ihre Auswirkungen zu mildern oder ihre Ursachen abzustellen.
(9) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 50 Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen
(1) Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 4 oder verhängte Verwaltungsstrafen gemäß § 49 sind nach Eintritt der Rechtskraft von der FMA einschließlich der Identität der betroffenen Person und den Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes umgehend auf der offiziellen Internetseite der FMA bekannt zu machen, nachdem die betroffene Person über die Verwaltungsstrafe unterrichtet wurde und sofern die Veröffentlichung erforderlich und verhältnismäßig ist. § 22c Abs. 1 FMABG gilt sinngemäß.
(2) Die FMA hat die Bekanntmachung um jedes einlangende Rechtsmittel sowie um alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu ergänzen. Ferner hat die FMA die Bekanntmachung um jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmittel angefochtene Maßnahme oder Sanktion gemäß Abs. 1 aufgehoben wird, zu ergänzen.
(3) Die Bekanntgabe gemäß Abs. 1 und 2 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe
1. einer sanktionierten natürlichen oder juristischen Person unverhältnismäßig wäre oder
2. die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde oder
3. den beteiligten Wertpapierfirmen oder den betroffenen natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.
(4) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Verfügung absehen und die Maßnahme oder Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 auch gemäß Abs. 1 bekannt machen.
(5) Die FMA kann von einer Veröffentlichung gänzlich absehen, wenn eine Veröffentlichung gemäß Abs. 4 nicht ausreichend ist, um Gefahren für die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzuwenden oder wenn angesichts der Geringfügigkeit des Verstoßes die Verhältnismäßigkeit nur durch ein Absehen von einer Veröffentlichung gewahrt werden kann.
(6) Der von einer Veröffentlichung gemäß Abs. 1 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(7) Wird einer Beschwerde oder einer Revision gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen.
(8) Die FMA hat zu überwachen, dass gemäß dieser Bestimmung veröffentlichte Angaben mindestens fünf Jahre auf ihrer Internetseite zugänglich bleiben. Personenbezogene Daten dürfen nur im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften auf der Internetseite der FMA verbleiben und sind im Falle einer Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmittel angefochtene Maßnahme oder Verwaltungsstrafe gemäß Abs. 1 aufgehoben wird, zu anonymisieren.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 51 Meldung an die EBA
Die FMA hat die EBA über alle Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 4 oder verhängten Verwaltungsstrafen gemäß § 49 sowie über alle gegen diese Maßnahmen und Sanktionen eingelegten Rechtsmittel und deren Ausgang zu informieren.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 52 Übergangsbestimmungen
Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1. (zu § 32) Bis zum Erlass der Verordnung gemäß § 32 ist die Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 innerhalb des ersten halben Jahres nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 auf kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht anzuwenden.
2. (zu § 47) Wertpapierfirmen haben die Meldungen gemäß § 47 und den Art. 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033, welche Meldezeiträume zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/2033 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 betreffen, abweichend von den auf Grund des Art. 54 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 und § 47 Abs. 3 festgelegten Meldefristen binnen eines Monats zu übermitteln, wobei die Frist im Falle der Meldungen gemäß § 47 mit Inkrafttreten der auf Grund von § 47 Abs. 3 erlassenen Verordnung und im Falle der Meldungen gemäß Art. 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 zu laufen beginnt.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 53 Verweise und Verordnungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:
1. Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021, S. 74;
2. Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60;
3. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S.14 und der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021, S. 74;
4. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021, S. 52 und der Berichtigung, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 32;
5. Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014, S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021, S. 14;
6. Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/858, ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022, S. 1;
7. Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2176, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 146;
8. Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;
9. Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1;
10. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35;
11. Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/168, ABl. Nr. L 49 vom 12.02.2021 S. 6.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 54 Umsetzungshinweis
(1) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 wird die Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74 umgesetzt.
(2) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 55 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 56 Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 01.02.2023 in Kraft.
In Kraft seit 01.02.2023
§ 0
In Kraft seit 01.02.2023