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3. Abschnitt Anfangskapital, Angemessenheit des internen Kapitals und interne RisikobewertungStand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.02.2023
§ 13 Anfangskapital
Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:
- 1. 750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand
- 2. 75 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand
- a) die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, wenn diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 1 Z 3 lit. a WAG 2018), oder
- b) die Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden (§ 1 Z 3 lit. b WAG 2018) oder
- c) die Portfolioverwaltung (§ 1 Z 3 lit. d WAG 2018) oder
- d) die Anlageberatung (§ 1 Z 3 lit. e WAG 2018) oder
- e) die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. g WAG 2018) umfasst
- 3. 150 000 Euro, sofern kein Fall der Z 1, 2 oder 4 vorliegt;
- 4. 750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines organisierten Handelssystems (§ 1 Z 3 lit. i WAG 2018) umfasst und der Berechtigungsumfang der Wertpapierfirma den Handel für eigene Rechnung einschließt.