§ 17 wpfg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.02.2023
§ 17 Länderspezifische Offenlegungspflichten
(1) Wertpapierfirmen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland über eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen verfügen, bei dem es sich um ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, haben eine nach Niederlassungsstaaten geordnete Auflistung folgender Daten und Kennzahlen für das Geschäftsjahr offenzulegen:
1. Firma der Niederlassung, deren Geschäftsbereiche und Standort etwaiger Tochterunternehmen und Zweigstellen;
2. Umsatz;
3. Anzahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten;
4. Jahresergebnis vor Steuern;
5. Steuern auf Gewinn oder Verlust;
6. erhaltene öffentliche Beihilfen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Angaben sind in den Anhang des Jahresabschlusses oder gegebenenfalls des konsolidierten Abschlusses der betreffenden Wertpapierfirma aufzunehmen.
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