§ 27 wpfg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

6. Abschnitt Aufsichtliche Maßnahmen und Befugnisse
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.02.2023
§ 27 Aufsichtsmaßnahmen
(1) Erfüllt eine Wertpapierfirma die Anforderungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht, hat die FMA der Wertpapierfirma aufzutragen, die erforderlichen Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist zu treffen.
(2) Liegen der FMA Nachweise vor, dass eine Wertpapierfirma innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen dieses Bundesgesetz oder die Verordnung (EU) 2019/2033 verstoßen wird, kann die FMA Maßnahmen gemäß Abs. 1 treffen.
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