§ 42 wpfg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.02.2023
§ 42 Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten
(1) Die FMA hat auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Nachprüfung von Informationen über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, gemischte Holdinggesellschaften oder Tochterunternehmen gemäß Abs. 2 durchzuführen.
(2) Erhält die FMA ein Ersuchen gemäß Abs. 1, hat sie
1. die Nachprüfung selbst durchzuführen,
2. die Nachprüfung unter Beteiligung der ersuchenden zuständigen Behörde durchzuführen oder
3. den Abschlussprüfer oder einen Sachverständigen mit der Nachprüfung und anschließender Berichterstattung an die FMA zu beauftragen.
(3) Für die Zwecke des Abs. 2 Z 1 oder 3 ist es der ersuchenden zuständigen Behörde gestattet, AN der Nachprüfung teilzunehmen.
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