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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.02.2023
§ 10 Pflichten der Abschlussprüfer
Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die
- 1. eine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB begründen oder
- 2. den fortlaufenden Betrieb der Wertpapierfirma beeinträchtigen könnten oder
- 3. wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019/2033 oder anderer gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften, die für die Wertpapieraufsicht maßgeblich sind, oder von Bescheiden der FMA erkennen lassen, oder
- 4. dazu führen könnten, dass der Bestätigungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird,