§ 13 wpfg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

3. Abschnitt Anfangskapital, Angemessenheit des internen Kapitals und interne Risikobewertung
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.02.2023
§ 13 Anfangskapital
Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:
1. 750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand
a) den Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oder
b) die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018) umfasst;
2. 75 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand
a) die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, wenn diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 1 Z 3 lit. a WAG 2018), oder
b) die Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden (§ 1 Z 3 lit. b WAG 2018) oder
c) die Portfolioverwaltung (§ 1 Z 3 lit. d WAG 2018) oder
d) die Anlageberatung (§ 1 Z 3 lit. e WAG 2018) oder
e) die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. g WAG 2018) umfasst
und die Wertpapierfirma keine Kundengelder oder Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 von Kunden halten darf;
3. 150 000 Euro, sofern kein Fall der Z 1, 2 oder 4 vorliegt;
4. 750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines organisierten Handelssystems (§ 1 Z 3 lit. i WAG 2018) umfasst und der Berechtigungsumfang der Wertpapierfirma den Handel für eigene Rechnung einschließt.
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