§ 15 wpfg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

4. Abschnitt Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.02.2023
§ 15 Anwendungsbereich des 4. Abschnitts
(1) Der vorliegende Abschnitt ist auf kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht anzuwenden.
(2) Wenn eine Wertpapierfirma, die zuvor nicht alle in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt hat, diese in der Folge erfüllt, ist dieser Abschnitt nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum, zu dem diese Bedingungen erfüllt sind, nicht mehr anzuwenden, sofern die Wertpapierfirma die in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen während dieses Zeitraums ohne Unterbrechung erfüllt und die FMA entsprechend davon in Kenntnis gesetzt hat.
(3) Wenn eine Wertpapierfirma nicht mehr alle der in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt, hat sie dies der FMA mitzuteilen und diesen Abschnitt innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum, AN dem die Beurteilung durchgeführt wurde, anzuwenden.
(4) Wertpapierfirmen haben die Bestimmungen zur variablen Vergütung gemäß § 21 in dem auf das Geschäftsjahr, in dem die in Abs. 3 genannte Beurteilung durchgeführt wurde, folgenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(5) Sofern der vorliegende Abschnitt anzuwenden ist und der Gruppenkapitaltest gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts auf Einzelbasis.
(6) Sofern dieser Abschnitt anzuwenden ist und die aufsichtliche Konsolidierung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis.
(7) Abweichend von Abs. 6 ist der vorliegende Abschnitt auf Tochterunternehmen, die in eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und ihren Sitz in Drittländern haben, nicht anzuwenden, sofern das Mutterunternehmen im Inland der FMA gegenüber nachweisen kann, dass die Anwendung des vorliegenden Abschnitts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands Rechtswidrig wäre.
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