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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.02.2023
§ 51 Meldung an die EBA
Die FMA hat die EBA über alle Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 4 oder verhängten Verwaltungsstrafen gemäß § 49 sowie über alle gegen diese Maßnahmen und Sanktionen eingelegten Rechtsmittel und deren Ausgang zu informieren.