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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1985
§ 40 Zumutbarkeit geförderter Arbeiten
Im Falle einer Förderung nach diesem Bundesgesetz finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und des § 8 Abs. 2 und 3 Mietrechtsgesetz auch auf Objekte Anwendung, für die sie nach § 1 Abs. 4 Mietrechtsgesetz nicht gelten würden.