§ 1 wtbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

1. Teil Berufsrecht 1. Hauptstück Wirtschaftstreuhandberufe – Berechtigungsumfang
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 1 Wirtschaftstreuhandberufe
(1) Wirtschaftstreuhandberufe sind folgende Berufe:
1. Wirtschaftsprüfer und
2. Steuerberater.
(2) Die Wirtschaftstreuhandberufe sind freie Berufe.
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