Kategorie:
1. Teil Berufsrecht 1. Hauptstück Wirtschaftstreuhandberufe – BerechtigungsumfangStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 1 Wirtschaftstreuhandberufe
(1) Wirtschaftstreuhandberufe sind folgende Berufe:
- 1. Wirtschaftsprüfer und
- 2. Steuerberater.
(2) Die Wirtschaftstreuhandberufe sind freie Berufe.