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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.07.2020
§ 108 Veröffentlichung
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Suspendierung oder deren Aufhebung Von Amts wegen im Mitgliederverzeichnis gemäß § 173 ersichtlich zu machen und gemäß § 106 Abs. 4 bestellte Kanzleikuratoren anzuführen.