§ 109 wtbg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

2. Abschnitt Erlöschen der Berechtigung
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 109 Allgemeines
Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erlischt durch
1. Verzicht gemäß § 110 oder
2. Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 111 oder
3. Widerruf der Anerkennung gemäß § 112 oder
4. Tod oder
5. Auflösung der Gesellschaft.
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