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2. Abschnitt Prüfungen – ZulassungStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 13 Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung
(1) Zur Fachprüfung ist zuzulassen, wer ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 180 ECTS-Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat und
- 1. mindestens eineinhalb Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten oder
- 2. mindestens eineinhalb Jahre bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder als Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes tätig war oder
- 3. die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat.
(2) Zur Fachprüfung ist ebenfalls zuzulassen, wer
- 1. nach der öffentlichen Bestellung zum Bilanzbuchhalter den Beruf Bilanzbuchhalter mindestens dreieinhalb Jahre hauptberuflich selbständig oder unselbständig ausgeübt hat oder
- 2. über eine Berufsberechtigung nach diesem Bundesgesetz verfügt.
(3) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 Z 1, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur Verhältnismäßig anzurechnen.
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des Berufes Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln.