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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 134 Nachbestellung von Mitgliedern
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Disziplinarrates im Laufe der Funktionsperiode hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend eine Nachbesetzung der betreffenden Funktion vorzunehmen.