§ 14 wtbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 14 Antragstellung
(1) Personen, die zu einer Fachprüfung anzutreten beabsichtigen, haben einen Antrag auf Zulassung zu stellen.
(2) Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich einzubringen.
(4) Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Abs. 2 anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.
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