§ 141 wtbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 141 Untersuchung
(1) Ist nach Einleitung des Verfahrens die Durchführung von Erhebungen erforderlich, so hat der Untersuchungskommissär Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, alle der Aufklärung der Angelegenheit dienlichen Umstände zu erforschen und Beweismittel heranzuziehen. Er hat dem Angezeigten Gelegenheit zu geben, sich zu allen Anschuldigungspunkten zu äußern. Der Angezeigte ist berechtigt, Anträge auf ergänzende Ermittlung des Sachverhalts zu stellen. Die Erhebungen sind auch dann durchzuführen, wenn der Angezeigte seine Mitwirkung verweigert.
(2) Der Kammeranwalt ist berechtigt, eine Ergänzung der Untersuchung, insbesondere auch unter Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte, zu beantragen.
(3) Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag des Angezeigten oder des Kammeranwalts stattzugeben, so hat er dazu einen Beschluss des zuständigen Senates einzuholen. Dieser Beschluss ist ohne mündliche Verhandlung zu fassen.
(4) Während der Dauer der Untersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Angezeigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren. Er hat Aktenstücke auszunehmen, deren Mitteilung mit dem Zweck des Verfahrens unvereinbar wäre. Der Kammeranwalt ist jederzeit befugt, vom Stand der anhängigen Untersuchung durch Akteneinsicht Kenntnis zu nehmen.
(5) Dauert eine Untersuchung bereits zumindest 6 Monate AN, kann der Angezeigte beantragen, dass die Untersuchung innerhalb einer drei Monate nicht übersteigenden Frist zu beenden ist. Der Senat hat nach Anhörung des Kammeranwalts und des Untersuchungskommissärs ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob dem Antrag stattgegeben wird. Der Beschluss hat im Falle der Stattgebung den Ausspruch zu enthalten, binnen welcher Frist die Untersuchung abzuschließen ist.
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