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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 149 Vollstreckung der Erkenntnisse
Für die Vollstreckung der Erkenntnisse hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß den Bestimmungen des ersten und dritten Teiles dieses Gesetzes zu sorgen.