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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 150 Anwendung anderer Vorschriften
Im Disziplinarverfahren sind auf die nach den Vorschriften dieses Teiles zu ahndenden Berufsvergehen, soweit im 2. Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden: