§ 151 wtbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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3. Teil Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1. Hauptstück Allgemeines 1. Abschnitt Einrichtung – Aufgaben – Organe
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 31.12.2022
§ 151 Zweck
(1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder errichtet.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts'>Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Wien.
(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, die Bezeichnung „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)“ zu führen. Sie ist berechtigt, in dieser Bezeichnung und in der Bezeichnung gemäß Abs. 1 die Bezeichnung der Berufsgruppen in der weiblichen oder in einer alle Geschlechtsidentitäten umfassenden Form zu verwenden.
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