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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 153 Organe
(1) Organe der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind:
- 1. der Präsident,
- 2. die Vizepräsidenten,
- 3. das Präsidium,
- 4. der Vorstand und
- 5. der Kammertag.
(2) Weibliche Kammerfunktionäre oder Angestellte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind berechtigt, Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form zu führen.