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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 154 Präsident
(2) Der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1. die Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 152 Abs. 3 fallen,
- 2. die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
- 3. die Einberufung zu den Sitzungen der Kammerorgane und deren Vorsitzführung und
- 4. die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen das Präsidium keinen Beschluss fassen kann.
(3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Präsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.