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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 156 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus:
- 1. dem Präsidenten und
- 2. den Vizepräsidenten.
(2) Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1. die Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane,
- 2. Sorge dafür zu tragen, dass die Geschäftsordnung eingehalten wird,
- 3. Sorge dafür zu tragen, dass die Kammerorgane die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene, die den Wirkungskreis der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffen, einhalten und
- 4. die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Vorstand keinen Beschluss fassen kann.
(3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.