§ 170 wtbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

3. Abschnitt Mitgliedschaft
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 170 Ordentliche und außerordentliche Mitglieder
(1) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder AN.
(2) Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind.
(3) Außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle Berufsanwärter.
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