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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 171 Beginn und Endigung der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bestellung oder Anerkennung und endet mit dem Tag des Erlöschens der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes.