§ 173 wtbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 173 Verzeichnis der Mitglieder
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat zu führen:
1. eine Liste ihrer ordentlichen Mitglieder, geordnet nach Berufsgruppen, und
2. eine Liste ihrer außerordentlichen Mitglieder.
(2) Die Listen gemäß Abs. 1 sind bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für jedermann zugänglich zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und haben zu enthalten:
1. den Namen oder die Firma,
2. den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz und
3. die Art der Berufsberechtigung einschließlich eines Hinweises, ob eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung besteht.
(3) Alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung der Listen gemäß Abs. 1 erforderlichen Unterlagen beizubringen.
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