§ 178 wtbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 178 Haushaltsordnung – Umlagenordnung
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung zu erlassen.
(2) Die Haushaltsordnung hat insbesondere zu regeln:
1. die allgemeinen Grundsätze, das Zustandekommen und die Gliederung des Jahresvoranschlages,
2. die interne Kontrolle,
3. die Verwaltung und Anlage des Vermögens,
4. die Anweisungsbefugnis bei Zahlungen,
5. die Kassen- und Buchführung und die Behandlung der Rechnungsbelege und
6. die öffentliche Einsichtnahme in den Jahresabschluss.
(3) Die Umlagenordnung hat insbesondere die Fälligkeitstermine der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen zu regeln. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf
1. die Eigenart der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen,
2. den Grundsatz der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen,
3. die Zweckmäßigkeit und
4. einen gleichmäßigen Mittelzufluss.
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