Gesetz wtbg - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 26 wtbg Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 16.09.2017 § 26 Unabhängigkeit Die Prüfungsausschüsse und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind in Angelegenheiten des Prüfungswesens unabhängig und AN keinen Auftrag gebunden. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift