§ 29 wtbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 29 Kanzleigeschäfte
(1) Die Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse hat das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu führen.
(2) Die mit dem Prüfungswesen befassten Bediensteten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich AN die Weisungen der Prüfungsausschüsse und der Mitglieder der Prüfungsausschüsse gebunden.
Filter