§ 33b wtbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 21.04.2023
§ 33b Barrierefreiheit
(1) Prüfungskandidaten mit Behinderungen gemäß § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, können einen begründeten Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode stellen, wenn die nachgewiesene Behinderung die Ablegung der Fachprüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht.
(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemeinsam oder, soweit der Antrag Prüfungsteile ausschließlich einer Fachprüfung umfasst, der für die betreffende Fachprüfung zuständige Vorsitzende. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn durch eine abweichende Prüfungsmethode weder der Inhalt der Fachprüfung, noch die AN diese gestellten Anforderungen beeinträchtigt werden und die Art der Modifizierung unverhältnismäßig wäre.
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