§ 40 wtbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

6. Abschnitt Berufsanwärter
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 40 Voraussetzungen
(1) Berufsanwärter müssen
1. die Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und
2. zulässige fachliche Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest der Hälfte der in Wirtschaftstreuhandbetrieben kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit bei Wirtschaftstreuhändern ausüben.
(2) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderlich sind.
(3) Der erfolgreichen Reife- oder Studienberechtigungsprüfung ist eine Zulassung zu einem Fachhochschulstudium gleichzuhalten.
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