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6. Abschnitt BerufsanwärterStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 40 Voraussetzungen
(1) Berufsanwärter müssen
- 1. die Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und
- 2. zulässige fachliche Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest der Hälfte der in Wirtschaftstreuhandbetrieben kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit bei Wirtschaftstreuhändern ausüben.
(2) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderlich sind.
(3) Der erfolgreichen Reife- oder Studienberechtigungsprüfung ist eine Zulassung zu einem Fachhochschulstudium gleichzuhalten.