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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 42 Anmeldung – Bescheid
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf Grund der Anmeldung mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärter gegeben ist. Frühester Zeitpunkt ist jener der erfolgten Anmeldung als Berufsanwärter.