§ 43 wtbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

7. Abschnitt Bestellungsverfahren
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 43 Antrag auf öffentliche Bestellung
Natürliche Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzubringen. Diesem Antrag sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung anzuschließen.
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