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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 61 Gesellschaftsformen
Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes und der in § 60 Abs. 1 aufgezählten Tätigkeiten ist durch Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, zulässig.