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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 64 Sonstige Bestimmungen
Gesellschaften im Sinne dieses Abschnittes
- 1. unterliegen den jeweiligen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften entsprechend ihrer berufsrechtlichen Anerkennungen,
- 2. sind jeweils Mitglied jener gesetzlich berufenen Vertretung, denen sie aufgrund ihrer berufsrechtlichen Anerkennungen angehören, und
- 3. dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.