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3. Abschnitt AnerkennungsverfahrenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 65 Antrag auf Anerkennung
Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung zu stellen.