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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 67 Anerkennung
(2) Voraussetzung für die Anerkennung von Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, ist die Herstellung des Einvernehmens mit der jeweils zuständigen Behörde.