Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 72 Ausübungsrichtlinien
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnungen'>Verordnungen Richtlinien für die Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe zu erlassen.
(2) Diese Richtlinien haben insbesondere zu regeln:
- 1. das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern,
- 2. das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsberechtigten, Berufsanwärtern und Personen anderer Berufe, die durch die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes berührt werden,
- 3. die nähere Ausgestaltung betreffend die Verpflichtung zu einer kritische Grundhaltung gemäß § 77 Abs. 7,
- 4. die nähere Ausgestaltung betreffend die Verpflichtung zur Gewährleistung der Unabhängigkeit bei der Durchführung von Prüfungs- oder Sachverständigenaufträgen gemäß § 77 Abs. 2,
- 5. die Kontrolle der Pflichten von Berufsberechtigten,
- 6. angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Berufsberechtigten vor einer Ausnutzung durch die organisierte Kriminalität und einer Verwicklung in diese,
- 7. die nähere Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- 8. die Erstellung von Risikoprofilen betreffend Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- 9. Anleitungen über erweiterte Sorgfaltspflichten für risikoreiche Geschäfte im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- 10. die nähere Ausgestaltung von Fortbildungsmaßnahmen zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung sowie nähere Bestimmungen zur Meldung von Fortbildungsmaßnahmen sowie deren Überprüfung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
- 11. die interne Organisation von Prüfbetrieben gemäß internationalen Standards und europarechtlichen Vorgaben.