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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 75 Ausgelagerte Abteilungen
(1) Ausgelagerte Abteilungen sind vom Berufssitz eines Berufsberechtigten räumlich getrennte Organisationseinheiten, die
- 1. im Zusammenhang mit den am Berufssitz des Berufsberechtigten bestehenden Organisationseinheiten organisatorisch und funktionell eine Einheit bilden,
- 2. sich in unmittelbarer Nähe des Berufssitzes befinden und
- 3. vom Berufssitz aus einer fachlichen Kontrolle unterstehen.
(2) Ausgelagerte Abteilungen haben einen für die Allgemeinheit sichtbaren Hinweis auf ihre Eigenschaft als ausgelagerte Abteilung und auf den Berufssitz zu enthalten.