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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 83 Erfüllungsgehilfen
(1) Berufsberechtigte sind berechtigt, sich ihrer Angestellten im internen Kanzleibetrieb und im Außenverkehr mit Klienten und Behörden als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.