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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 86 Weitere Meldepflichten
Berufsberechtigte sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder die Anerkennung betreffen, zu melden.