§ 15 zdg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 19.07.2024
§ 15
(1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;
2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;
3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2, 23c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt;
5. die Zeit, ab der sich der Zivildienstleistende nicht der Untersuchung durch einen / eine von der Zivildienstserviceagentur gemäß § 23c Abs. 4 beauftragten Facharzt oder Fachärztin unterzieht, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst antritt.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
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