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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2005
§ 17
Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn
- 1. seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist,
- 2. die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder
- 3. den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.