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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 20
In den Verfahren nach diesem Abschnitt kommt dem Zivildienstpflichtigen Parteistellung zu. Der jeweilige Rechtsträger ist über die Zuweisung und andere behördliche Entscheidungen nach diesem Abschnitt zu informieren.