§ 23b zdg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2010
§ 23b
Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu einer Woche, bewilligt werden.
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