§ 25 zdg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2010
§ 25
(1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:
1. Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) – (§§ 25a bis 30),
2. Reisekostenvergütung (§ 31),
3. Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),
4. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),
5. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b).
(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).
(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:
1. Unterbringung (§ 27 Abs. 1),
,
3. Bekleidung und
4. Reinigung der Bekleidung.
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.
(3) Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.
(4) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).
(5) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.
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